Satzung
Präambel: Die nachstehenden Formulierungen sind der Einfachheit in maskuliner Form gehalten, gelten aber selbstverständlich für Frauen und Männer.
- § 1 Name und Sitz
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- Der Verein trägt den Namen “Verein der Freunde des Hölderlin-Gymnasiums e.V. Nürtingen”
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen. - Sitz des Vereins ist Nürtingen.
- Der Verein trägt den Namen “Verein der Freunde des Hölderlin-Gymnasiums e.V. Nürtingen”
- § 2 Zweck
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- Der Verein mit Sitz in Nürtingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Lehrerschaft des Hölderlin-Gymnasiums, den Eltern der Schüler sowie den Schülern, es soll weiter die Verbindung zu den ehemaligen Lehrern und ehemaligen Schülern (sowie deren Eltern) des Hölderlin-Gymnasiums aufrecht erhalten werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch eine Kontaktpflege unter den oben genannten Personenkreisen, insbesondere durch gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen.
- Der Verein wird eigene Veranstaltungen der Schule, der Schüler oder von Schülergruppen sowie vorgesehene Anschaffungen, deren Kosten vom Schulträger nicht übernommen werden, nach Kräften finanziell unterstützen.
- Der Verein dient den oben genannten gemeinnützigen Zwecken ausschließlich und unmittelbar.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- § 3 Mitgliedschaft
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- Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Der Beitritt ist durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand zu erklären. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Ob und welche Mitgliedsbeiträge zu leisten sind beschließt die Mitgliederversammmlung.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod der natürlichen bzw. durch Auflösung der juristischen Person
- durch Austritt; er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 3-Monatsfrist durch schriftliche Erklärung erfolgen.
- durch förmlichen Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstands, nach Anhörung des Mitglieds, dann erfolgen kann, wenn dieses durch sein Verhalten das Ansehen oder die Aufgaben des Vereins erheblich beeinträchtigt.
- § 4 Organe
- Der Verein wird durch Mitgliederversammlung und Vorstand tätig.
- § 5 Mitgliederversammlung
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- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ist, als ordentliche Mitgliederversammlung, einmal im Jahr durch Einladung in Textform vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von seinem Stellvertrete r- einzuberufen.
Die Einladung hat zusätzlich durch Veröffentlichung in der Nürtinger Zeitung zu erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies, unter Angabe der Gründe, schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt. - Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden,
- Entgegennahme des Finanzberichts des Rechners
- Entlastung des Vorstands und des Rechners
- Wahl der Vorstandsmitglieder nach §6 Abs. 1b
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, Beschlüsse werden, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Von den Beschlüssen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufweg gefasst werden.
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ist, als ordentliche Mitgliederversammlung, einmal im Jahr durch Einladung in Textform vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von seinem Stellvertrete r- einzuberufen.
- § 6 Vorstand
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- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens 7 (maximal 12) weiteren Mitgliedern.
- Vorstandsmitglieder sind ohne Wahl durch die Mitgliederversammlung
- der jeweilige Schulleiter des Hölderlin-Gymnasium bzw. im Vertretungsfall dessen Stellvertreter,
- der Vorsitzende des Elternbeirats des Hölderlin-Gymnasiums bzw. im Vertretungsfall dessen Stellvertreter
- sowie der jeweilige Sprecher der SMV bzw. im Vertretungsfall dessen Stellvertreter.
- Die übrigen Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei ist je ein Mitglied aus dem Lehrerkollegium, dem Kreis der ehemaligen Lehrer und dem Kreis der ehemaligen Schüler zu wählen.
- Vorstandsmitglieder sind ohne Wahl durch die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Rechner und den Schriftführer,
- Dem Vorstand obliegt die allgemeine Geschäftsleitung des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und zwar ist jeder der beiden allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Im Innenverhältnis ist vereinbart, dass die Vertretung des Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden erfolgen soll. - Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung schriftlich ein. Er leitet die Verhandlungen.
- Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens 7 (maximal 12) weiteren Mitgliedern.
- § 7 Haushaltsführung und Vermögensverwaltung
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- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Alle Mittel des Vereins (Vermögen, Zahlungen für Leistungen des Vereins, Spenden u.a.) sind für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gebunden. Die laufenden Einnahmen sind für diese Zwecke zu verwenden, oder zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Rechnung zu führen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- § 8 Satzungsänderung und Auflösung
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- Eine Änderung der Satzung und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage zuvor einberufen ist.
- Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks gemäß § 2 der Satzung sind nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe Tagesordnung 14 Tage zuvor einberufen ist.
- Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist vor seinem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Nürtingen bzw. dem jeweiligen Schulträger des Hölderlingymnasiums zu, verbunden mit der Auflage, das Vermögen nach Rücksprache mit dem Elternbeirat und der Schülermitverwaltung des Hölderlin-Gymnasiums, sowie dem zuständigen Finanzamt zu Gunsten des Hölderlin-Gymnasiums im Sinne der Zweckbestimmung dieses Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
- § 9 Schlussbestimmung
- Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit dieser Satzung zur Folge. Gegebenenfalls ist eine unwirksame Bestimmung durch eine möglichst gleichwertige, wirksame Bestimmung zu ersetzen, damit der Zweck des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung erreicht wird.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung am 03. Dezember 1974 im Teezimmer der Stadthalle von den Gründungsmitgliedern einstimmig angenommen und am 19. November 1989 geändert. Weitere Satzungsänderung am 14. November 1991, §6, einstimmig angenommen. Sie wurde am 24. Januar 2014 und zuletzt am 25. Januar 2019 aktualisiert.
Nürtingen, den 25. Januar 2019