Geschäftsordnung
1. Abschnitt: Allgemeines
- § 1 Rechtsgrundlagen
- Die Grundlagen dieser Geschäftsordnung bilden die §§ 55 und 57 SchG, sowie die §§ 22, 24-29 Elternbeiratsverordnung, hinsichtlich der Wahl der Elternvertreter für die Schulkonferenz gilt § 2 der Schulkonferenzordnung. Die nachstehenden Formulierungen sind der Einfachheit in maskuliner Form gehalten, gelten aber beidgeschlechtlich.
- § 2 Mitglieder
- Die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat der Schule. Die Eltern der Kursstufen stellen die gleiche Anzahl Elternvertreter, wie in Klasse 10.Die Elternvertreter der Kursstufe eins sind auf zwei Jahre gewählt (§§ 14 – 20 Elternbeiratsverordnung gelten entsprechend).
- § 3 Aufgaben
- Der Elternbeirat hat das Recht und die Aufgabe, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Ihm obliegt es, die Interessen der Eltern zu vertreten, sie zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Aussprache zu geben.
Der Elternbeirat setzt sich für die Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse ein.
2. Abschnitt: Wahl der Funktionsinhaber
- § 4 Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters
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- Wahlberechtigt sind die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter.
- Wählbar als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind die Wahlberechtigten nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 26 Elternbeiratsverordnung auch für die Wahl des Stellvertreters gilt.
- § 5 Sonstige Funktionsinhaber
- Die Bestellung des Schriftführers erfolgt für jede Sitzung neu. Eine Wahl ist nötig für die Bestellung des
- Kassenverwalters
- der beiden Kassenprüfer
- der beiden Vertreter für die Schulkonferenz, sowie deren namentlichen Stellvertreter (§ 2 Schulkonferenzordnung) in dieser Reihenfolge. Für die Wahl gilt § 4 entsprechend.
- § 6 Vorbereitung der Wahl, Einladung
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- Die Vorbereitung der Wahl obliegt dem Vorsitzenden des Elternbeirats, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter.
- Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin schriftlich erfolgen. Die Einladung wird per E-Mail zugestellt.
- § 7 Wahlleitung
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- Wahlleiter ist, wem gem. § 6 die Wahlvorbereitung obliegt. Kandidiert dieser jedoch zur Wahl des Vorsitzenden oder des Stellvertreters, bestimmen die anwesenden Wahlberechtigten einen anderen Wahlleiter, der die Wahlleitung übernimmt.
- Der Wahlleiter ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird, insbesondere dass die Bestimmungen über Wahlberechtigung und Wählbarkeit eingehalten werden. Er stellt zu Beginn der Wahlen die Wahlfähigkeit des Elternbeirats (§ 8) fest.
Das Ergebnis der Wahl ist im Protokoll festzuhalten.
- § 8 Wahlfähigkeit
- Der Elternbeirat ist wahlfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Wahlfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einem Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann wahlfähig, wenn weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Auf die Durchführung von Wahlen ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- § 9 Wahlverfahren
- Die Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats und seines Stellvertreters findet geheim statt. Auf Antrag kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Grundsätzlich können nur anwesende Personen gewählt werden.
- Briefwahl ist nicht zulässig. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen zu wählen. Bei Stimmengleichheit ist in derselben Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen, ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, entscheidet das Los.
- Die Gewählten erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Erklärung ist von einem bei der Wahl Anwesenden unverzüglich abzugeben. Im Falle der Ablehnung ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
- Für die Wahl der sonstigen Funktionsinhaber gelten die Absätze 1-4 entsprechend.
- § 10 Amtszeit
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- Für die Amtszeit des Vorsitzenden des Elternbeirats und dessen Stellvertreter gelten folgende Regelungen:
a) Die Amtszeit dauert ein Schuljahr.
b) Das Amt erlischt, wenn das Kind die Schule vor Abschluss des Schuljahres verlässt.
c) Neuwahlen sind nur durchzuführen, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt ausscheiden. - Für die Amtszeit der sonstigen Funktionsinhaber gilt Abs. 1 entsprechend.
- Für die Amtszeit des Vorsitzenden des Elternbeirats und dessen Stellvertreter gelten folgende Regelungen:
3. Abschnitt: Aufgaben der Funktionsinhaber, Sitzungen
- § 11 Aufgaben
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- Der Vorsitzende vertritt den Elternbeirat. Er lädt zu den Sitzungen ein, bereitet sie sowie die Tagesordnung hierzu vor und leitet die Sitzungen. Im Verhinderungsfalle tritt an seine Stelle sein Stellvertreter. Der Schriftführer hat die Aufgabe den Gegenstand der Beratungen des Elternbeirats und dessen Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
- Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, fordert die entsprechenden Elternvertreter der Kursstufen auf, für den ersten Elternabend im Schuljahr der Kursstufen eins und zwei einzuladen.
- Der Vorsitzende hat das Recht Ausgaben des Elternbeirats bis zu einer Höhe von insgesamt €1000.- selbst zu entscheiden. Darüber wird in der folgenden EB Sitzung berichtet.
- § 12 Sitzungen, Einladungen
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- Der Elternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Schulhalbjahr zusammen.
- Zu den Sitzungen des Elternbeirats sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung per E-Mail einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt 10 Tage, sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
- Der Schulleiter und im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter sollen an den Sitzungen des Elternbeirats teilnehmen; Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
- Der Elternbeirat kann weitere Personen (z.B. Vertreter der Schülermitverwaltung) ohne Stimmrecht zu den Sitzungen einladen.
- § 13 Beratung und Abstimmung
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- Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung behandelt werden, wenn dies mehrheitlich gewünscht wird.
- Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 40% der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einer Beschlussfassung in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die 40% der Stimmberechtigten anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Auf das Fassen von Beschlüssen ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Sie ist geheim durchzuführen, wenn mindestens drei Stimmberechtigte es verlangen.
- § 14 Ausschüsse
- Der Elternbeirat kann Ausschüsse bilden, die aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern des Elternbeirats bestehen.
- § 15 Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung
- Für eine Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Abschnitt: Beitragserhebung, Kassenführung
- § 16 Unkostendeckung
- Für die Deckung der nötigen Unkosten kann der Elternbeirat freiwillige Beiträge erheben.
- § 17 Elternbeiratskasse
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- Der Kassenverwalter führt die laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.
- Die durch Wahl bestellten Kassenprüfer prüfen einmal im Schuljahr die Kassenführung und geben das Ergebnis dem Elternbeirat bekannt.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
- § 18 Inkrafttreten
- Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
Nürtingen, den 7. November 2012
gez. Frank Wobith,
Vorsitzender des Elternbeirats (im Schuljahr 2012/13)