§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Sonne über´m Lerchenberg – Photovoltaikverein HöGy e.V.“.
Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Nürtingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2    Der Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist:

  1. Förderung des naturwissenschaftlichen Unterrichts
  2. Fördern von Schülerarbeiten und Schulprojekten
  3. Anleitung von Schülern und Lehrern beim Erstellen und Betrieb der Photovoltaik-Anlage
  4. Wecken von Verständnis für Klima-, Umweltschutz und erneuerbare Energien
  5. Förderung des Schullebens

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Spenden und Mitteln zum Aufbau und Betrieb einer PV-Anlage und die aktive Mitarbeit beim Bau und bei der Unterhaltung der Anlage. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Verfolgung wirtschaftlicher, politischer und religiöser Ziele innerhalb des Vereins ist unzulässig.

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss mit 2/3-Stimmenmehrheit. Gegen den ablehnenden Bescheid des Ausschusses kann der Antragsteller Berufung einlegen, diese ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Ausschuss einzureichen. Über diese entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod der natürlichen bzw. Auflösung der juristischen Person
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt oder sich durch ehrenrührige Handlungen oder Äußerungen des Vereins unwürdig zeigt. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Ausschuss schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten eine Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5    Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitglieder- versammlung bestimmt.
§ 6    Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Ausschuss
  3. der Vorstand

 

§ 7    Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. Genehmigung des vom Ausschuss erstellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Ausschusses; Entlastung des Ausschusses.
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  3. Wahl der Ausschussmitglieder (§12 a-g) sowie der Kassenprüfer.
  4. Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie gegen einen Ausschließungsbeschluss des Ausschusses.
  5. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Ausschuss beschließen. Der Ausschuss kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 8    Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt persönlich in Schriftform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 9    Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Ausschussmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Satzungsänderung sowie zur Änderung des Zwecks oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für Wahlen gilt Folgendes: Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 10    Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dieses gilt nicht für Satzungsänderungen.
§ 11    Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von 2/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Antragstellung stattzufinden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§7, 8, 9 und 10 entsprechend.
§ 12    Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus

  1. dem/r Vorsitzenden
  2. dem/r stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/r SchriftführerIn
  4. dem/r KassierIn
  5. dem/r BeisitzerIn
  6. dem/r SchulleiterIn des HöGy
  7. dem/r Vorsitzenden des Elternbeirats des HöGy

Die Ausschussmitglieder zu a – e werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre aus den ordentlichen Mitgliedern gewählt vom Tage der Wahl an gerechnet. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der restliche Ausschuss ein Ersatzmitglied für die Amtsdauer. Die Ausschussmitglieder nach f und g sind Mitglieder kraft Amtes.
Die Vereinigung mehrerer Ausschussämter in einer Person ist unzulässig.
Alle Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 13    Die Zuständigkeit des Ausschusses
Der Ausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.
  4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Der/die Vorsitzende bzw. sein/e StellvertreterIn führt bei den Veranstaltungen, Versammlungen und Ausschusssitzungen den Vorsitz und beruft letztere nach seinem Ermessen oder auf Antrag der Hälfte der Ausschussmitglieder ein. Ebenso beruft er die Mitgliederversammlung ein und erstattet den Jahresbericht.
Der/die KassierIn ist für die geordnete Verwaltung des Vereinsvermögens und der Kasse verantwortlich, ebenso für den Rechnungsabschluss und dessen rechtzeitige Vorlage an die Kassenprüfer und die Mitgliederversammlung.
Der/die SchriftführerIn ist für die geordnete Führung der Geschäftsstelle verantwortlich und hat in dieser Eigenschaft mit dem Vorsitzenden die Tätigkeit der Beauftragten des Vereins zu überwachen. Er führt bei sämtlichen Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen eine Niederschrift.

§ 14    Beschlussfassung des Ausschusses:
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Ausschusssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per Fax oder per E-Mail einberufen werden. Grundsätzlich ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Ausschussmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Ausschusssitzung. Die Beschlüsse des Ausschusses sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. § 9 gilt entsprechend. Ausschussmitglieder, welche die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß zu erfüllen vermögen, kann der Ausschuss mit 2/3 Stimmenmehrheit für den Rest der Wahlperiode abberufen und je einen Ersatzmann bestellen.
§ 15    Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Ein Vorstandsmitglied ist zusammen mit dem Kassier ermächtigt, Geschäfte bis zu einer Höhe von 500 € durchzuführen, im Übrigen entscheidet der Ausschuss.
§ 16    Kassenprüfung
Von der Hauptversammlung sind alle 2 Jahre Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Ausschuss angehören dürfen. Sie sind für die Prüfung der Kasse verantwortlich und haben zur Hauptversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung abzugeben. Bei Ausfall eines Kassenprüfers während des Geschäftsjahres erfolgt Nachwahl durch den Ausschuss.
§ 17    Auflösung des Vereins und Anfallberechtigunq
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürtingen zur Verwendung für das Hölderlin-Gymnasium, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder Finanzamt verlangt werden, kann der Ausschuss beschließen.
§ 18    Schlussbestimmung
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB. Gerichtsstand ist Nürtingen.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 04. Juli. 2007 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Nürtingen, den 04. Juli 2007 mit Änderungen vom 2. August 2007

Die Mitglieder der Gründungsversammlung:

  • Erhard Baier
  • Gabriele Frisch
  • Susanne Feugmann
  • Günter Lang
  • Horst Maisch
  • Michael Schmid
  • Gebhard Zohner
  • Jürgen Klotz
  • Anja Gneiting
  • Stephan Schöneck
  • Helmut Wahl
  • Jürgen Reim
  • Wolfgang Kemmner