Satzung
- § 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen
„Mensa-Verein des Hölderlin-Gymnasiums Nürtingen –
Högy-Eltern für Schüler (HögyEfS) “.Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Nürtingen.
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. - § 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
Insbesondere durch die Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten in der Mensa übernimmt der Verein, durch Betreuung von Schülern im Zeitraum zwischen Vormittags – und Nachmittagsunterricht, erzieherische Aufgaben.Dadurch fördert der Verein die Begegnung von Schülern, Lehrern, Eltern und Freunden des Hölderlin-Gymnasiums. - § 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung §§ 51 ff. v. 1977. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Verfolgung wirtschaftlicher, politischer und religiöser Ziele innerhalb des Vereins ist unzulässig.
Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich ausgeführt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- § 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige und jede juristische Person werden.
Mitglied des Vereins können aktiv in der Mensa mitarbeitende Personen werden.
Der Eintritt in den Verein kann zu jeder Zeit erfolgen.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet. Eine eventuelle Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen und bedarf keiner Begründung.
Mitgliedsbeiträge werden keine erhoben.
- § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein<7li>
- durch Tod der natürlichen bzw. Auflösung der juristischen Person
Der jederzeit mögliche Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.
- § 6 Organe
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- § 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Kassenführer/in
- der/dem Schriftführer/in
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Die Kassenprüfung der Mensavereinskasse übernimmt der vom Elternbeirat des Hölderlin-Gymnasiums gewählte Kassenprüfer.
- § 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder eine solche schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Jahresbericht des Vorstands, des Kassenverwalters und des Kassenprüfers sowie des Schriftführers entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen.
- Wahl des Vorstands.
Aus der Mitgliederversammlung heraus können sich Arbeitskreise bilden, die sich, zur Entlastung des Vorstands, mit besonderen Themen befassen. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Lediglich bei Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Für eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, gilt § 10.
- § 9 Versammlungsprotokoll
- Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Die Mitglieder werden in einem Namensverzeichnis geführt.
- § 10 Auflösung des Vereins
- Über eine Auflösung entscheidet eine mit einer Frist von einem Monat nach § 8 Abs. 2 einzuberufende Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt, ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und 2/3 dieser anwesenden Stimmen die Auflösung beschließen.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen die Auflösung beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Schulträger des Hölderlin-Gymnasiums zu, verbunden mit der Auflage, das Vermögen nach Rücksprache mit dem Elternbeirat des Hölderlin-Gymnasiums zugunsten der Schule im Sinne der Zweckbestimmung dieses Vereins zu steuergünstigem Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
- § 11 Schlussbestimmungen
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB. Gerichtsstand ist Nürtingen.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 24. März 2004 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Nürtingen, den 24. März 2004
Die Mitglieder der Gründungsversammlung:
- Gabriele Frisch
- Bärbel Igel-Goll
- Michael Schmid
- Monika Bauer
- Barbara Busch
- Anneliese Bebon
- Irmgard Haase